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Schwerwiegend Chronisch krank

Schwerwiegend chronisch krank ist, wer sich wegen derselben Erkrankung mindestens ein Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befindet und

mindestens einmal im Quartal wegen dieser Krankheit den Arzt aufsuchen muss

und

schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 %
oder
erwerbsgemindert (ab GdB 60 %) ist im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe II oder III erhält
oder

wenn eine "kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich oder psychotherapeutisch, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich (ist), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit ... verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist". (§2 der "Richtlinie zur Definition schwerwiegend chronischer Krankheiten")

Wann eine schwerwiegend chronische Erkrankungen vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgeschrieben.

Die Dauerbehandlung und die kontinuierliche Behandlung müssen durch ärztliche Atteste der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Pflegestufe sind durch amtliche Bescheide nachzuweisen. Dabei müssen der Grad der Behinderung wie auch die Erwerbsminderung im Zusammenhang mit der Krankheit stehen, wegen der sich der Patient in Dauerbehandlung befindet.




Letzte Änderung: 10.08.2008, nächste Prüfung: 10.08.2009
Erstellt: 01.10.2003


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