

wenn eine "kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlich oder psychotherapeutisch, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich (ist), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit ... verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist". (§2 der "Richtlinie zur Definition schwerwiegend chronischer Krankheiten")
Wann eine schwerwiegend chronische Erkrankungen vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgeschrieben.
Die Dauerbehandlung und die kontinuierliche Behandlung müssen durch ärztliche Atteste der Krankenkasse nachgewiesen werden.
Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Pflegestufe sind durch amtliche Bescheide nachzuweisen. Dabei müssen der Grad der Behinderung wie auch die Erwerbsminderung im Zusammenhang mit der Krankheit stehen, wegen der sich der Patient in Dauerbehandlung befindet.


