

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es keine generellen Zuzahlungsbefrei-
ungen mehr für Arznei-, Verband- und Heilmittel, für Fahrtkosten und vieles mehr. Jetzt gilt: Bei diesen Leistungen wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben, höchstens jedoch 10 EURO, mindestens 5 EURO. Liegen die Kosten unter 5 EURO, zahlt der Patienten den vollen Preis der Leistung selbst. Es gelten dabei jedoch folgende Belastungsgrenzen:
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Die Eigenbeteiligung der Versicherten ist auf 2 Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr begrenzt, dabei werden alle Zuzahlungen, z.B. auch Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt, berücksichtigt. |
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Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Zuzahlungs- grenze von 1 Prozent der Bruttoeinnahmen/Jahr. (§ 62 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuch V) |
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Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit. |
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Bei Versicherten, die Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten, wird der Regelsatz des Haushaltungsvorstandes als Bemessungsgrundlage gewählt. |
Wenn das Erreichen dieser Belastungsgrenzen nachgewiesen und von der Krankenkasse anerkannt wurde, muss in dem entsprechenden Jahr keine weitere Zuzahlung geleistet werden.
Der Nachweis der schwerwiegend chronischen Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.


