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Die Kosten der Lebendspende

Lebendspende für Organtransplantation

Organspender und -empfänger sollten sich vor einer beabsichtigten Operation und nach der im Transplantationsgesetz (TPG § 8 Abs.2) ausdrücklich vorgeschriebenen Aufklärung durch einen Arzt über die gesundheitlichen und versicherungs- rechtlichen Aspekte mit den jeweiligen Kostenträgern der Transplantation in Verbindung setzen und sich die Leistungsansprüche schriftlich bestätigen lassen.
Dies gilt sowohl für die gesetzlich als auch privat Versicherten, die Beihilfeberechtigten und die Sozialhilfeempfänger, die nicht bei einer Krankenkasse versichert sind.

Bei der Abklärung der Leistungsgewährung bzw. der Kostenüber-
nahme sollte insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:

Wie ist der Spender für die Vor- und Nachbehandlung abgesichert?

Schon 1971 haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken-
versicherung beschlossen, dass die im Zusammenhang mit einer Organspende für den Spender entstehenden Aufwendungen, also die für die Entscheidung über eine Lebendorganspende wichtigen Voruntersuchungen und die anschließende Organentnahme bei stationärem Krankenhausaufenthalt von der gesetzlichen Kranken-
versicherung des Organempfängers getragen werden müssen. Dazu gehört auch die erforderliche Nachsorge.

Wer haftet bei einem gesundheitlichen Schaden der dem Organspender widerfährt?

Im Falle eines etwaigen gesundheitlichen Schadens, der bei der Organentnahme oder als Folge der Operation entsteht, besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz bei der für die Klinik bzw. für das Transplantationszentrum zuständigen Unfallversicherung, in der Regel sind dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege oder auch die Gemeindeunfallversicherung.

Gibt es einen Ersatz für den Verdienstausfall, den der Lebendorganspender eventuell hat?

Nach dem Bundessozialgerichtsurteil vom 12. 12.1972,
Az: 3 RK 47/70 ist auch ein durch die Organspende entstehender Verdienstausfall des berufstätigen Spenders in den Leistungsum-
fang eingeschlossen. Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht für den Organspender nicht gegenüber seinem Arbeitgeber, da keine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegt. Das hat auch zur Folge, dass nach einer u. U. länger als vier Wochen dauernden Unterbrechung der Arbeitsleistung ein krankenversich-
erungspflichtig Beschäftigter sich freiwillig bei seiner Krankenkas-
se weiterversichern muss, weil ein zunächst einmal nachgehender Leistungsanspruch nach vier Wochen bei der gesetzlichen Krankenversicherung endet. Die Beiträge für diese freiwillige Weiterversicherung sind vom Spender selbst aufzubringen.

Es ist für einen selbstständig tätigen Lebendorganspender nicht definiert, in welcher Höhe er den Verdienstausfall geltend machen kann, der angestellte Arbeitnehmer kann in der Regel mit der Erstattung des Netto-Verdienstes rechnen. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jedoch nicht ersetzt.






Letzte Änderung: 20.09.2007, nächste Prüfung: 20.09.2008
Erstellt: 01.10.2003


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