

Der Gesetzesgeber hat 1997 mit dem Transplantationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Lebendspende geschaffen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nur auf freiwilliger Basis und mit möglichst geringem medizinischen Risiko für den Spender erfolgt. Die Möglichkeit eine Lebendspende grenzt das Gesetz auf folgenden Personenkreis ein:
"Zulässigkeit" der Organentnahme:
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig,
wenn
1. die Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme
eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich
nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren
Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt
wird,
2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen." (§ 8 Absatz 1 Transplantationsgesetz, 1997)
Weitere Informationen sind im Transplantationsgesetz nachzulesen.


